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Rechtsgrundlage

Gesetzliche Grundlagen

Die Aufstellung und die Aufgaben der Feuerwehr sind maßgeblich in folgenden Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften festgelegt:

  • LBKG: Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
  • FwVO: Feuerwehrverordnung
  • FwDV: Feuerwehrdienstvorschrift

Neben den genannten Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften spielen auch die UVV (Unfallverhütungsvorschrift) und die GUV (Gemeinde Unfallverhütungsvorschrift) eine wichtige Rolle für die Arbeit der Feuerwehr.

 

LBKG - Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz

§ 3 Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe

(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe (§ 1 Abs.1 Nr.1 und 2, §2Abs.1 Nr.1)

1. eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten,

2. für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen, Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe -aufzustellen und fortzuschreiben,

4. die Selbsthilfe der Bevölkerung zu fördern,

5. sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen. Auf die Belange der Ortsgemeinden ist besondere Rücksicht zu nehmen; in der Regel sind örtliche Feuerwehreinheiten aufzustellen.

(2) Die Gemeinden haben sich auf Ersuchen des Einsatzleiters (§ 25) unentgeltlich gegenseitig Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheit der ersuchten Gemeinde durch die Hilfeleistung nicht erheblich gefährdet wird. Die Aufsichtsbehörde kann bei besonderen Gefahrenlagen im Benehmen mit dem Bürgermeister die Hilfeleistung anordnen, selbst wenn die Sicherheit der ersuchten Gemeinde vorübergehend nicht gewährleistet ist.

 

FwVO - Feuerwehrverordnung

§ 9 Allgemeines, Ausbildungsinhalte

(1) Die Ausbildung besteht aus:

1. dem Feuerwehr-Grundausbildungslehrgang,

2. der fachspezifischen Ausbildung,

3. der Ausbildung im Rahmen der Einheit,

4. der Ausbildung für Sonderfunktionen,

5. der Ausbildung für Führungskräfte.

(2) Art und Umfang der Ausbildung richten sich nach den Aufgaben der Facheinheit in der der Fw.-Angeh. tätig ist, und nach der Funktion, die er wahrnimmt. Jeder Fw. -Angeh. soll unabhängig von dem Fw.-Grundausbildungslehrgang, der Ausbildung für Sonderfunktionen und Führungskräfte und sonstigen lehrgangsmäsen Ausbildungen im Jahr mindestens 40 Stunden Ausbildungsdienst leisten.

(3) Die Ausbildung ist insbesondere auszurichten auf:

1 .die Rettung von Menschen,

2. die Rettung von Tieren,

3, die Bekämpfung vpn Bränden,

4. die Leistung technischer Hilfe,

5, die Bekämpfung von Umweltgefahren,

6. die Mitwirkung im vorbeugenden Gefahrenschutz.

§ 10 Ausbildung zum Truppmann

1. Ziel der Ausbildung zum Truppmann ist die Befähigung zum Einsatz in einem Trupp, einer Staffel oder einer Gruppe. Sie besteht aus einem mindestens 70 Stunden dauernden Feuerwehr-Grundausbildungslehrgang, der sich über alle Aufgabenbereiche der Feuerwehr erstreckt, und einer mindestens 2 jährigen Tätigkeit im Einsatz- u. Ausbildungsdienst. Der Träger der Feuerwehr kann die Tätigkeit in der Jugendfeuerwehr bis zu einem Jahr anrechnen.

2. Der Feuerwehr-Grundausbildungslehrgang soll zu Beginn der Tätigkeit im Einsatz- u. Ausbildungsdienst durchgeführt werden.

3. Über die Anerkennung einer vergleichbaren Ausbildung entscheidet der Träger der Feuerwehr im Einvernehmen mit der Landesfeuerwehrschule

§ 11 Ausbildung zum Truppmann in einer bestimmten Facheinheit

Für die Tätigkeit als Truppmann in einer bestimmten Facheinheit ist über die Ausbildung nach § 10 hinaus eine zusätzliche Ausbildung im Rahmen "eines mindestens 35 Stunden dauernden Fachlehrgangs erforderlich. BestimmteFacheinheiten sind insbesondere Gefahrstoffzüge, Einheiten des Technischen Dienstes und des Führungsdienstes. Die Ausbildung wird nach Abschluß der mindestens 12 jährigen Tätigkeit im Einsatz- u. Ausbildungsdienst durchgeführt. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 12 Ausbildung zum Truppführer

Ziel der Ausbildung zum Truppführer ist die Befähigung zu fachlich richtigem und selbständigem Handeln nach Auftrag innerhalb einer Staffel oder einer Gruppe. Die Ausbildung dauert mind. 35 Stunden. Voraussetzung für dies Ausbildung ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Truppmann. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend

§ 13 Ausbildung zum Gruppenführer

Ziel der Ausbildung zum Gruppenführer ist die Befähigung zum Führen eines Trupps als selbständiger taktischer Einheit, einer Staffel oder einer Gruppe. Die Ausbildung dauert mindestens 70 Stunden. Voraussetzung für diese Ausbildung ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Truppführer. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 14 Ausbildung zum Zugführer

Ziel der Ausbildung zum Zugführer ist die Befähigung zum selbständigen Führen eines Zugs. Die Ausbildung dauert mindestens 70 Stunden. Voraussetzung für diese Ausbildung ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Gruppenführer. §10 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

FwDV - Feuerwehrdienstvorschriften

  • FwDv 1: Grundtätigkeiten
  • FwDv 2: Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren
  • FwDv 3: Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz
  • FwDv 7: Atemschutz
  • FwDv 8: Tauchen
  • FwDv 10: Tragbare Leitern
  • FwDv 100: Leitung und Führung im Einsatz
  • FwDv 810.3: Sprechfunkdienst
  • FüRi: Richtlinie für den Führungsdienst im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz
  • Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz

Die aktuellen Ausgaben dieser Vorschriften sind den Seiten des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz zu entnehmen.

UVV - GUV

Auf dieser Seite haben wir eine kleine Sammlung der für die Feuerwehr relevanten Unfallsverhütungsvorschriften zusammengestellt.

Das hier aufgeführte Material ist aus dem Onlineangebot der Unfallkassen und wird unter www.unfallkassen.de in ausführlicherer Form bereitgestellt.

Sie öffnen und speichern die Dateien direkt aus dem Online-Angebot der Unfallkassen, nicht von unserem Server


 
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